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- Hilfspolizist -
Darf ich beim Knöllchenschreiben behilflich sein
Wir haben wieder einmal eine völlig verrückte und natürlich nicht ernst gemeinte E-Mail an die verschiedensten Empfänger geschickt dann und ganz in Ruhe die Antworten abgewartet. Sehen Sie selber, wie unterschiedlich die Leute da so reagiert haben.
Anfrage:
| Sehr geehrte Damen und Herren,
da Ihre Stadtverwaltung ja immer Geld gebrauchen kann, möchte ich Ihnen folgenden Vorschlag unterbreiten. Ich sammle den ganzen Tag über die Nummernschilder von Falschparken nebst Foto und liefere jeden Aband alle
Daten bei Ihnen ab.
So können Sie zuätzliche Bußgelder verhängen und verdienen zusätzliches Geld, was Sie ohne mich nicht hätten.
Ich wäre dann mit einem Anteil von 25% der verhängten Bußgelder zufrieden.
Was halten Sie von diesem Vorschlag?
Die Stadt verdient mehr!
Ich verdiene was dazu, und brauche weniger Hartz 4 Geld!
Mit freundlichen Gruß
Andreas Hintenberger |
Antwort vom Amt Nr. 1:
Sehr geehrter Herr Hinterberger,
vielen Dank für Ihre Mitteilung und vorgetragenen Idee.
Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (§ 47 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz). Weil eine Privatperson nicht Teil der Verfolgungsbehörde ist, kann diese Person das eingeräumte Ermessen nicht ausüben. Außerdem liegt ein Fehler bei der Ermessensausübung vor, wenn die Erfassung von Ordnungswidrigkeiten aus Gründen der Einnahmeerzielung erfolgt.
Demnach ist Ihr Vorschlag nicht realisierbar.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. |
Antwort vom Amt Nr. 2:
Sehr geehrter Herr Hintenberger,
herzlichen Dank für Ihr Angebot. Die Überwachung des ruhenden Verkehrs ist in zufriedenstellend gelöst. Eine Veränderung ist nicht vorgesehen. |
Antwort vom Amt Nr. 3:
| Sehr geehrter Herr Hintenberger,
vielen Dank für ihren netten Vorschlag.
Dieser ist aber leider nicht umsetzbar, gerade wegen der angedachten Gewinnbeteiligung. Diese Aufgaben sind dem Vollzugsdienst vorbehalten. Selbst auf privater Basis angemietete Radarfahrzeuge müssen mit Vollzugsbediensteten besetzt sein. Einem Vollzugsdienst hat nach dem Ausscheiden unseres letzten Vollzugsbeamten der Gemeinderat allerdings nicht mehr zugestimmt. |
Antwort vom Amt Nr. 4:
Sehr geehrter Herr Hintenberger,
vielen Dank für Ihre pfiffige Geschäftsidee.
Wie Sie sicherlich wissen gibt es in unserem deutschen Rechtsstaat zwei große Rechtsbereiche, zum einen das Privatrecht und zum anderen das öffentliche Recht. Beide Rechtsbereiche sind unterschiedlich konstruiert und dienen unterschiedlichen Zwecken. Während das Privatrecht hauptsächlich die vertraglichen Belange unserer Bürgerinnen und Bürger abdeckt und Sie in diesem Rahmen alle zulässigen vertraglichen Vereinbarungen treffen können, dient das öffentliche Recht der allgemeinen Daseinsvorsorge. Hier gilt der verfassungsmäßige Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, d.h. jedes Verwaltungshandeln setzt eine gesetzliche Grundlage voraus. In Ihrem Fall können Sie, wie Jedermann, ohne weiteres Straftaten bzw.. Ordnungswidrigkeiten bei der zuständigen Behörde zur Anzeige bringen. Für eine Provision oder Aufwandsentschädigung pro Anzeige gibt es aber keine gesetzliche Grundlage, so dass wir mit Ihnen in zulässiger Weise auch keine 25-prozentige Provision vereinbaren können.
Nachdem Sie sehr deutlich Ihr Interesse an der Verkehrsüberwachung zeigen, weisen wir daraufhin, dass wir in unregelmäßigen Zeiträumen immer wieder frei werdende Stellen im Außendienst zu besetzen haben. Diese Stellen werden in den lokalen Presseorganen ausgeschrieben. Vielleicht wäre das etwas für Sie.
Mit freundlichen Grüßen.
W. |
Antwort vom Amt Nr. 5:
Sehr geehrter Herr Hintenberger,
zur Beantwortung Ihrer E-Mail- Anfrage benötigen wir Ihre Privatanschrift (für den Postversand).
Vielen Dank für ihr Verständnis.
Gez. |
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